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„Erstattung von Angebotsbearbeitungskosten“ (VergabeNews 09/2017, Seite 130 ff.) Die Frage nach einem Anspruch der Bieter auf Aufwandsentschädigung sowie die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur angemessenen Höhe der Entschädigung. Grundsätzlich sind für die Vergabeverfahren Kostenerstattungen für die Ausarbeitung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen nicht vorgesehen. Sind jedoch umfangreichen Vorarbeiten zu leisten – zum Beispiel bei Vergabeverfahren auf der Grundlage einer funktionalen Leistungsbeschreibung – kann der Auftraggeber kaum erwarten, dass diese unentgeltlich erfolgen. Eine angemessene Entschädigung ist zu zahlen, wenn für das Angebot umfangreiche Kosten bei Ausarbeitung entstanden sind, und nicht zur Vergabe des Auftrages gekommen ist. Die Angemessenheit der Entschädigung hängt von Art und Umfang anfallenden Kosten ab.